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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FER - Gut zu wissen

Feldhues Moden GmbH & Co. KG
Holsterfeld 29
48499 Salzbergen (Deutschland)

Feldhues BG Eood
Tzar Ivan Alexander 48
BG-3400 Montana


Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrage ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.


§ 2 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist Salzbergen, Lingen.


§ 3 Vertragsinhalt

1. Der Auftrag gilt vom Verkäufer als angenommen, wenn eine Auftragsbestätigung verschickt wird bzw. wenn seit Erteilung des Auftrages mindestens acht Wochen verstrichen sind, ohne dass dem Auftrag seitens des Verkäufers widersprochen wurde.

2. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

3. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

4. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zu- lässig. Das nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

5. Die vom Käufer bezogene Ware darf nur an den schriftlich vereinbarten Plätzen verkauft werden. Verkauft der Käufer die Ware an anderen Plätzen oder veräußert er sie an Dritte, so steht dem Verkäufer ein Rücktritts-recht vom Vertrag auch in Teilen zu; sowie der Ersatz des entstandenen Schadens.

6. Aufträge von ausländischen Käufern aus den Mitgliedsländern des EG Binnenmarktes werden vom Verkäufer nur dann angenommen, wenn dem Verkäufer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers vorliegt. Liegt diese dem Verkäufer nicht innerhalb von 8 Wochen nach Auftragsvergabe vor, so ist der Käufer berechtigt, ohne besondere Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.

2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; statt dessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

3. Bei Bahnversand wird das Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet.

4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von 2 Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.

5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.


§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.

3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.


§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrage zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben o-der Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.

3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.


§ 7 Mängelrüge

1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.

4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.

5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regel festsetzen.

2. Rechnungen sind Zahlbar: 1.Innerhalb 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4 % Eilskonto; 2.Ab 11. bis 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25 % Skonto; 3.Ab 31. bis 60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

5. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

6. Waren zu Sonderpreisen sind innerhalb 10 Tagen netto Kasse zu zahlen.

7. Die im Vertrag genannten Preise gelten so lange, wie die Wechselkursschwankungen Euro/Währung des Käuferlandes 2 % nicht übersteigt.


§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet.

2. Zu den von in Verzug geratenen Kunden zu vergütenden Kosten gehören die Kosten, die dem Verkäufer durch eigene Zahlungsaufforderung erwachsen, ferner alle vorprozessualen Kosten für in Hinblick auf den Verzug des Kunden von dem Verkäufer in Anspruch genommenen Rechtsbeistand, sowie alle Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten, die sich im Fall gerichtlicher Beitreibung, bzw. bei Konkursanträgen für den Verkäufer ergeben. Als Ersatz vorprozessualer Kosten, sowie nach ausländischem Recht nicht erstattungsfähige Anwaltskosten im Fall von Rechtsmaßnahmen kann der Verkäufer jedenfalls 15 % des Gesamtbetrages der offenstehenden Rechnungen verlangen, vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten, falls diese dem Verkäufer beweisbar erwachsen sind.

3. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.

4. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder bestehen aufgrund negativer Auskunft Zweifel über die Bonität des Käufers, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Für Verzögerungen, die infolge obiger Zweifel oder negativer Auskünfte entstehen, haftet der Verkäufer nicht.


§ 10 Zahlungsweise

1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.

2. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Dieses gilt auch für zukünftige Forderungen. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern, die dann erzielten Forderungen tritt der Vorbehaltskäufer schon heute an den Vorbehaltsverkäufer ab. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte muss der Käufer unverzüglich Anzeige machen.


§ 12 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.


§ 13

Die Einheitsbedingungen der Bekleidungsindustrie werden vereinbart, soweit nicht die obigen Bestimmungen Sonderregelungen enthalten.


§14

Soweit bestätigte Artikel, Dessins / Farben nicht gefertigt werden oder nicht die für eine rationelle Fertigung erforderliche Menge erreichen, wird der Verkäufer dem Käufer Ersatz anbieten oder sich die Streichung dieser Artikel bzw. Dessins / Farben vorbehalten. 

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